Fertigstellungsanzeige § 27

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Bauwerber eine Fertigstellungsmitteilung bei der Baubehörde einzubringen.

Der Fertigstellungsmitteilung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Schriftliches Ansuchen (Fertigstellungsanzeige § 27)
  • mängelfreies Schlussüberprüfungsprotokoll (welches von einer Fachkraft oder einem beeideten Bausachverständigen ausgestellt wird)
  • Erforderlichenfalls sind durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.
  • Einmessplan oder Kostenübernahmeerklärung für Gebäudeeinmessung (Information dazu im Gemeindeamt)

Bei der Schlussüberprüfung vor Ort wird die Bauausführung überprüft und festgestellt, ob die Vorschreibungen sowie Auflagen eingehalten worden sind und ob Änderungen entgegen den Einreichplänen vorgenommen wurden. Mit dem Schlussüberprüfungsprotokoll bestätigt der Bausachverständige die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens.

Hierfür sind auch die Bestätigungen von den ausführenden Fachfirmen (z. B. Bau, Elektro, Installation) erforderlich, welche die ordnungsgemäße Arbeit laut ÖNORM bestätigen und bei der Schlussüberprüfung vorzulegen sind.

Vor Erstattung eines positiven Schlüssüberprüfungsprotokolles, darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.