Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist, sofern dieser nicht im Zusammen-hang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Gemeindeamt).
Für den Abbruch sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Schriftliches Ansuchen (Abbruch von Gebäuden § 20)
- Lage- und Bestandsplan
- Zustimmungserklärung der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke
- bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert werden