Geringfügiges Bauvorhaben § 16

Darunter versteht man Maßnahmen:

  • zur Erhaltung von Bauten,
  • zur Instandsetzung von Bauten,
  • zur Verbesserung von Bauten (z.B. Fassadenrenovierung, Fenstertausch usw.).
  • andere Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich berührt werden.

Hinweis: Die vorangeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

mitzubringende Unterlagen:

  • schriftliches Ansuchen (Mitteilung gem. § 16)
  • detaillierte Skizze mit Lageplan und Ausmaße des Vorhabens
  • genaue Beschreibung des Vorhabens

Hinweis: Erfolgt nach der schriftlichen Anzeige seitens der Baubehörde innerhalb von 14 Tagen keine negative Rückmeldung oder keine Aufforderung zur Verbesserung oder Ergänzung der Einreichunterlagen, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich insbesondere:

  • das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,
  • Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
  • freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
  • Sockel bis 1 m mit Einfriedungen bis 2 m Höhe (ACHTUNG: Massive Einfriedungen bis 2 m Höhe  bedürfen einer Baubewilligung gemäß § 17)
  • nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen, emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
  • freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,
  • Balkon- und Loggienverglasungen,
  • Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
  • Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,
  • Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,
  • Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,
  • Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm
  • Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen


ACHTUNG NACHBARRECHTE:

Die „Nachbarn“ können binnen 4 Wochen nach Baubeginn einen Feststellungsbescheid über die Frage der Geringfügigkeit des Bauvorhabens bei der Baubehörde verlangen und damit möglicherweise ein Bauverfahren einleiten.

Um dieser rechtlichen Unsicherheit entgegenzuwirken, sieht das Baugesetz nunmehr auch bei geringfügigen Bauvorhaben die Möglichkeit vor, dass der „Nachbar“ durch seine zustimmende Unterschrift auf den Einreichunterlagen (z.B. Planunterlagen, Anzeige) sein „Einspruchsrecht“ verliert. „Nachbarn“ sind die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des geringfügigen Baues/Bauwerkes weniger als 15 m entfernt sind.