Meldevorgang

Der Meldevorgang bezeichnet jenen Ablauf, der notwendig wird, sobald jemand nach Österreich zieht oder innerhalb Österreichs übersiedelt. Die An- bzw. Abmeldung ist verpflichtend!

Für die An- oder Abmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das der Meldebehörde zur Eingabe der Meldedaten dient. Die Rubriken des Formulars sind vollständig auszufüllen und einerseits vom Meldepflichtigen und andererseits vom Unterkunftgeber zu unterschreiben.

Außerdem muss ein amtlicher Lichtbildausweis bei der Anmeldung vorgelegt werden:

Ausnahmen von der Meldepflicht

  • Personen, die schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie
  • in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z.B. Urlaub bei den Großeltern),
  • als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind,
  • als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind,
  • als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne) untergebracht sind.

Meldung eines Nebenwohnsitzes

Bei Anmeldung eines weiteren Wohnsitzes besteht die Möglichkeit, um die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz anzusuchen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür zutreffen. Ein sogenannter wahlrechtsbegründeter (sonstiger) Wohnsitz nach § 17 Abs. 2 GemWO 1992 liegt dann vor, wenn eine Person die Absicht hat, die Gemeinde zum Mittelpunkt seiner wirtschafltichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnissen zu machen, wobei mindestens zwei der vier Kriterien erfüllt werden müssen.

Zur Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz ist das Erhebungsblatt zur Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Bgld. Wahlrechts ausgefüllt beim Gemeindeamt abzugeben. Der Bürgermeister als Meldebehörde hat über den Antrag zu entscheiden.

Ein wahlrechtsbegründeter (sonstiger) Wohnsitz liegt allerdings nicht vor, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist (§ 17 Abs. 3 GemWO 1992).