Abbruch von Gebäuden § 20

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist, sofern dieser nicht im Zusammen-hang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Gemeindeamt).

Für den Abbruch sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Schriftliches Ansuchen (Abbruch von Gebäuden § 20)
  • Lage- und Bestandsplan
  • Zustimmungserklärung der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke
  • bei Bedarf können weitere Unterlagen angefordert werden