Bewilligungsverfahren § 17

Das sind Bauvorhaben und Verwendungszweckänderungen, die nicht geringfügig (§16) sind:

  • die Errichtung und Änderung von Bauwerken
  • die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.

Vor Planungsbeginn hat der Bauwerber Auskünfte über die Flächenwidmung des Bauplatzes, die Bebauungsrichtlinien einzuholen, um die Vorgaben seitens der Gemeinde bzw. der Baubehörde schon bei der Planung zu berücksichtigen. Diese Bebauungsvorgaben (Baulinie, Geschoßanzahl, Abstände usw.) sind genauestens einzuhalten, um dadurch unnötige Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu vermeiden.

Die genannten Bauvorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen und im Gemeindeamt einzureichen. Folgende Unterlagen sind beizubringen:

  • schriftliches Ansuchen (Ansuchen um Baubewilligung)
  • Baupläne 3-fach(Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Querschnitte)
  • Baubeschreibung 3-fach (unter Angabe des vorgesehenen Verwendungszweck)
  • Energieausweis 1-fach (Seite 1 und 2 mit Unterschrift des Berechners des Energieausweises ausreichend) samt positiven Prüfzeugnis der Bgld. Energieausweisdatenbank
  • die Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15m entfernt sind, auf allen drei Plänen (Angabe des Namens und Datum der Unterfertigung),
  • ausgefülltes AGWR II Datenblatt – Bauvorhabensmeldung 1-fach (AGWR II – Datenblatt zum Download) mit Unterschrift auf Seite 6
  • Zustimmungserklärung der/des Grundeigentümer/s des Baugrundstückes durch Unterschrift auf den Plänen
  • Baupläne in digitaler Form an birgit.fuersatz@sieggraben.bgld.gv.at

Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber, Eigentümer und Planverfasser zu unterfertigen. Der Planer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass das eingereichte Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und haftet auch dafür.


Die unmittelbaren Anrainer, die von den Fronten des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind, können ihre Zustimmung zum Bauvorhaben mittels Unterschrift auf den eingereichten Plänen geben. Liegen diese Unterschriften nicht zur Gänze vor, so erfolgt keine einhellige Zustimmung für dieses Bauvorhaben und eine Bauverhandlung vor Ort ist durch die Baubehörde abzuhalten (§ 18 – Mündliche Bauverhandlung).

Sobald die Unterlagen vollständig sind und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, und auch keine Gründe vorliegen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde die „Baubewilligung“ – erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen –mit Bescheid zu erteilen.

Mit der Bauführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.


Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn bekannt zu geben und hat auch dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird.
Bei größeren Gebäuden (mehr als 200m² Wohnnutzfläche) ist für die Durchführung des Bauvorhabens ein Bauführer zu bestellen. Dieser ist dann statt dem Bauwerber für die ordnungsgemäße Abwicklung des Bauvorhabens verantwortlich.